Gesamtarbeitsverträge

Nachfolgend finden Sie den gesamten Westschweizer GAV für das Gebäudereinigungsgewerbe sowie Kommentare und Auslegungsregeln zu bestimmten Artikeln.

Der kursiv geschriebene Text gilt nur für die Unterzeichner des GAV. Der Text ohne Schriftstil wird durch den Bundesratsbeschluss allgemeinverbindlich erklärt. Er hat Gesetzeskraft für alle Akteure des Gebäudereinigungssektors in den Westschweizer Kantonen.

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit gelten die im Folgenden verwendeten Begriffe sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.

GAV 2025

Die Sozialpartner haben den Vorteil, Ihnen nachstehend die Lohntabellen 2025 zu präsentieren.

GAV 2024

Die Sozialpartner haben den Vorteil, Ihnen nachstehend die Lohntabellen 2024 zu präsentieren, ebenfalls mit der Änderung von Art. 30 Abs. 3 GAV :

„Der Arbeitgeberbeitrag wird auf 0,1 % der AHV-pflichtigen Bruttolöhne festgelegt“.

Der Anteil der Berufsbeiträge der Arbeitnehmer bleibt unverändert bei “0,7 % des Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung, der bei jeder Lohnabrechnung vom Arbeitgeber einbehalten wird.“

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Art. 1 – Zwecke
  1. Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag (nachstehend: GAV) hat den Zweck, die Arbeitsbedingungen im Sektor der Reinigung, der Sauberkeit und der Hygiene in den Dienstleistungs- und Reinigungsunternehmen zu regeln, welche in den westschweizer Kantonen ansässig und auf diesen Gebieten tätig sind.
  2. Der Gesamtarbeitsvertrag soll auch die Zusammenarbeit entwickeln und die wirtschaftlichen und die sozialen Verhältnisse zwischen den unterzeichnenden Parteien regeln und die Berufsausbildung sowie die Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen fördern.
Art. 2 – Geltungsbereich
  1. Der GAV gilt für Unternehmen, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind – unabhängig von ihrem Geschäftssitz – und die haupt- oder nebenberuflich in den Bereichen der Reinigung, Sauberkeit, Hygiene und Desinfektion sowie weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung und Wartung aller Arten von Räumen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.
    Zu diesen Leistungen gehören:
    a) Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand.
    b) Die Instandhaltung von Gebäuden und Reinigung von Wohnungen.

    Wenn das Reinigungsunternehmen die folgenden Leistungen anbietet, fallen diese unter den Geltungsbereich des GAV für das Reinigungsgewerbe:
  • Abwartsarbeiten;
  • Reinigung von Glasflächen, pulverbeschichteten Flächen, Aluminiumflächen, Hochdruckreinigung von Fassaden, Dächern, Moos- und Flechtenbehandlungen;
  • Waschen von Fassaden (Tags, Graffitis);
  • Mechanische Strassenreinigung;
  • Reinigung von Sonnenkollektoren;
  • Reinigung von Strassentunneln.

2. Der GAV gilt auch für:
a) Arbeitgeber, die sich mit der Unterzeichnung ihrer Einzelarbeitsverträge im Sinne von Artikel 356b des Obligationenrechts (OR) dem GAV unterstellen..
b) Arbeitgeber und Unternehmen , die ihren Sitz ausserhalb der oben aufgeführten Kantone haben, einschliesslich ausländischer Arbeitgeber und Unternehmen, wenn sie regelmässig oder gelegentlich in diesen Kantonen tätig sind.

3. Der GAV gilt für alle Arbeitnehmerkategorien, , einschliesslich Lehrlinge, unabhängig von der Art der Entlohnung, die in unterstellten Unternehmen beschäftigt sind. Ausgenommen sind das Verwaltungs- und das technische Führungspersonal.

4. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den vorliegenden GAV auf alle zu seinem Geltungsbereich gehörenden Arbeitnehmer anzuwenden. Mit der Unterzeichnung seines Einzelarbeitsvertrags unterstellt sich jeder Arbeitnehmer dem GAV im Sinne von Artikel 356b OR. Die unterstellten Arbeitgeber wenden diesen GAV ohne Einschränkung an, unter Androhung von Sanktionen durch die paritätische Kommission, welche die Kontrolle seiner Anwendung organisiert.

5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des Geltungsbereiches (bindende Wirkung) binnen kürzester Frist erfolgt. Unmittelbar nach Abschluss des vorliegenden GAV wird bei den Behörden ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden.

Art. 3 – Einzelarbeitsvertrag
  1. Bei der Anstellung unterzeichnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Einzelarbeitsvertrag, der mindestens die folgenden Angaben enthält: das Einstellungsdatum, die Berufskategorie, die reguläre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (berechnet auf den Monat), die Arbeitszeiten, den Lohn und die Aufsichtsaufgaben (vgl. Art. 8 GAV). Ein Mustervertrag wird den Unternehmen zur Verfügung gestellt.
  2. Der Einzelarbeitsvertrag sieht ausdrücklich vor, dass der vorliegende GAV ein integraler Bestandteil ist und dem Arbeitnehmer in Form eines Exemplars ausgehändigt werden muss.
  3. Es wird nur ein einziger Arbeitsvertrag erstellt, auch für Arbeitnehmer, die an verschieden
    Arbeitsorten beschäftigt sind.

Art. 4 – Kündigungsfristen
  1. Die Probezeit beträgt 3 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit 7 Kalendertage netto.
  2. Nach der Probezeit und im ersten Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist einen Monat auf das Ende eines Monats; ab dem zweiten Dienstjahr zwei Monate auf das Ende eines Monats; ab dem neunten Dienstjahr drei Monate auf das Ende eines Monats. Es darf auf keinen Fall von diesem Artikel abgewichen werden.
  3. Der befristete Arbeitsvertrag endet am vereinbarten Termin, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
  4. Tritt der Arbeitnehmer seinen Dienst nicht an oder gibt er die Stelle ohne wichtigen Grund unvermittelt auf, hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Monatslohnes entspricht; ferner hat er Anspruch auf Abgeltung des weiteren Schadens.

Art. 5 – Schutz vor Kündigung zur Unzeit
  1. Nach Ablauf der Probezeit darf dem Arbeitnehmer nicht gekündigt werden, wenn er während 90 Tagen ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.
  2. Nach drei Jahren im Unternehmen darf dem Arbeitnehmer nicht gekündigt werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.
  3. Der Arbeitgeber darf den Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft und während 16 Wochen nach der Entbindung nicht kündigen.
Art. 6 – Berufskategorien
  1. Die Berufskategorien werden auf der Grundlage der von den Arbeitnehmern in einem bestimmten Sektor ausgeführten Aufgaben sowie ihrer Erfahrung oder ihrer Berufsabschlüsse festgelegt.
FachbereicheAufgaben
(Anhang 5)
KategorienAbschlüsse – Qualifikationen
Sonder- und Baustellen-reinigung1-25CETeamchef
N20EFZ, seit mehr als 2 Jahren in der Branche
N21EFZ, seit weniger als 2 Jahren in der Branche
N30Praktiker Reinigungstechnik mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA)
N40Reinigungskraft ohne berufliche Qualifikation in der Branche
Unterhaltsreinigung1-15E2Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté
(EPG) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
E3Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté
(EPG) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
  1. Unterhaltsreinigungspersonal, das Sonder- und Baustellenreinigungsarbeiten ausführt: Gelegentlich von Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) geleistete Stunden zur Durchführung von Sonder- und Baustellenreinigungen gemäss Anhang 5 werden mit dem entsprechenden Stundensatz der Kategorie N40 vergütet.

    Führt Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) regelmässig Sonder- und Baustellenreinigungen gemäss Anhang 5 durch, wird dessen gesamte Tätigkeit mit dem Stundensatz der entsprechenden Kategorie N40 entlohnt. Als regelmässig gelten Sonder- und Baustellenreinigungsarbeiten dann, wenn sie innert zwei aufeinanderfolgenden Monaten mehr als 30 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit des Mitarbeiter ausmachen.
  2. Eine Fachperson Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem diesem GAV unterstellten Unternehmen arbeitet, wird in den Lohnkategorien N entsprechend ihrer Qualifikationen eingeordnet.
  3. Die Bezeichnung Teamleiter wird vergeben, wenn die Person mindestens eine Person der Kategorie N betreut und sich durch eine objektive Beschreibung ihrer Aufgaben, einer Auswertung ihres Pflichtenhefts, ihrer Rolle gegenüber ihren Angestellten oder ihrem Vorgesetzten, ihrer Sorgfaltspflicht und ihrer Pflicht zur «Rechenschaft» in Bezug auf die Organisation und in Bezug auf die Überwachung des Auftrags bestimmt.

Art. 7 – Löhne
  1. Die Mindestlöhne werden gemäss einer dem vorliegenden GAV beigelegten Tabelle (Anhang 2) festgesetzt.
  2. «Branchenerfahrung» ist die Zeit, in der eine Person in einem Unternehmen beschäftigt war, das in der Reinigungsbranche in der Schweiz tätig ist.
  3. Die Ausbildung in der Branche gilt nicht als Berufserfahrung.
  4. Die Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) zwischen dem Monat August des vergangenen Jahres und dem Monat August des laufenden Jahres legt die automatische Anpassung der Mindestlohntabelle auf den 1. Januar des folgenden Jahres fest.
  5. Zusätzlich zu Abs. 4 dieses Artikels werden die Mindestlöhne um +0,5% pro Jahr angepasst. Dieser Absatz gilt für die Kategorie N40 ab dem 1. Januar 2026.
  6. Die paritätische Kommission veröffentlicht jedes Jahr Anfang September für alle Unternehmen die Lohntabelle, die den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels angepasst ist.
  7. Die Löhne werden spätestens am 10. des folgenden Monats ausgezahlt.
  8. Der Akkordlohn ist verboten.
  9. Eine detaillierte Lohnabrechnung muss jedem Arbeitnehmer monatlich überreicht werden.
Art. 8 – Beaufsichtigung
  1. Als Aufsichtsaufgaben gelten die Anleitung und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen (Kategorie E).
  2. Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt. Das Beaufsichtigen muss Gegenstand einer separaten Rubrik im Arbeitsvertrag sein.
  3. Die Höhe des Zuschlags hängt vom zu betreuenden Personalbestand ab (Anhang 2).
  4.  Der in Abs. 3 festgelegte Lohnzuschlag für Aufsicht gilt nicht für die Kategorie Teamleiter (Kategorie TC) oder für Angestellte der Kategorie N, die Personal der Kategorie E betreuen, sofern diese Betreuungsaktivitäten integraler Bestandteil des Pflichtenhefts sind.   

Art. 9 – Dreizehnter Monatslohn
  1. Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeit-nehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er mit rückwirkender Kraft für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten.
  2. Der 13. Monatslohn ist auch dann geschuldet, wenn der Arbeitnehmer innert 18 Monaten seit dem ersten Einstellungsdatum im selben Unternehmen mehrere nicht aufeinanderfolgende Einsätze mit einer Mindestdauer von drei Monaten absolviert.
  3. Der auf der Grundlage des Basislohns sowie des Lohns für Feiertage und Ferien, zu 8,33 % ohne Überstunden, berechnete 13. Monatslohn wird spätestens mit dem Dezemberlohn oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet. Er wird auf der entsprechenden Lohnabrechnung separat ausgewiesen.

Art. 10 – Arbeitszeit
  1. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 43 Stunden.
  2. Die wöchentliche Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers wird in seinem Einzelarbeitsvertrag festgesetzt.
  3. Die wöchentliche Arbeitszeit erstreckt sich über fünf Tage. Sie kann auf fünfeinhalb Tage verteilt werden, wobei in diesem Fall dem Personal, das Sonder- und Baustellenreinigungsarbeiten ausführt, zwei volle und zusammenhängende freie Tage gewährt werden müssen, und zwar mindestens einmal im Monat am Wochenende.
  4. Absatz 3 gilt nicht für den Kanton Genf, wo sich die Dauer der Arbeitswoche über fünfeinhalb Tage erstreckt.

Art. 11 – Arbeitszeiten
  1. Die Arbeitszeiten werden im Einzelarbeitsvertrag festgesetzt. Wenn diese Arbeitszeiten von den Kunden nicht strikt vorgegeben sind, kann der Arbeitnehmer von der vertraglichen Festlegung eines Zeitraums von plus oder minus einer Stunde profitieren, innerhalb dessen die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Der Arbeitgeber kann den Zeitplan den Ansprüchen der Kundschaft entsprechend und nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der verfügbaren Stunden der Arbeitnehmer verändern. Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen (Artikel 47 Absatz 1 ArG und 69 ArGV1) anwendbar.
  2. Der Arbeitsstundenplan muss den Bestimmungen des ArG entsprechen, insbesondere in Bezug auf Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, halbe freie Tage pro Woche und die Arbeit von Frauen sowie junger Arbeitnehmer.
  3. Eine Jahresarbeitszeit ist im Rahmen des GAV nicht erlaubt.
  4. Bei einer Einschränkung der Tätigkeit aufgrund der periodischen Schliessung von Standorten, insbesondere von Schulen während der Schulferien, muss der Arbeitgeber den Lohn bezahlen oder dem Arbeitnehmer eine gleichwertige Arbeit anbieten, es sei denn, der Zeitraum falle mit den Ferien des Arbeitnehmers zusammen.

Art. 12 – Änderung der Arbeitszeit / der Arbeitszeiten
  1. Wenn der Arbeitgeber eine Änderung der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit vorsieht, tritt diese nach Ablauf einer Frist in Kraft, die der Kündigungsfrist gemäss Artikel 4 entspricht, gerechnet ab der Bekanntgabe des Vorschlags.
  2. Der Wortlaut des Arbeitsvertrags muss so schnell wie möglich angepasst werden.
  3. Wird die Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit abgelehnt, so kann der Arbeitgeber den Vertrag unter Beachtung der Kündigungsfrist gemäss Artikel 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrags kündigen. Die Kündigungsfrist läuft ab Bekanntgabe der Kündigung.
  4. Leistet ein Teilzeitarbeitnehmer regelmässig während mehr als vier Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten eines Kalenderjahres eine höhere Anzahl Stunden als ursprünglich im Arbeitsvertrag vereinbart, muss der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag so schnell wie möglich ändern.
Art. 13 – Überstunden
  1. Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus geleistet wird.
  2. Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres erstellt.
  3. Überstunden sind im Laufe des Jahres durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen, spätestens jedoch bis am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  4. Überstunden, die nicht mit Freizeit von gleicher Dauer innerhalb der in Absatz 3 genannten Fristen ausgeglichen wurden, werden spätestens nach Ablauf dieser Fristen mit einem Zuschlag von 25 % ausbezahlt.
  5. Für jede Überstunde, die über die wöchentliche Höchstgrenze von 50 Stunden hinaus geleistet wird, kommen darüber hinaus die Bestimmungen des ArG zur Anwendung.

Art. 14 – Nacht- und Sonntagsarbeit
  1. Der Begriff der Nacht- und Sonntagsarbeit entspricht demjenigen des ArG.
  2. Nachtarbeit wird gemäss ArG mit einem Zuschlag von je 25 % für temporäre Nachtarbeit und von 15 % für regelmässige Nachtarbeit ausbezahlt.
  3. An Sonntagen geleistete Arbeitsstunden werden (gemäss ArG) mit einem Zuschlag von 50 % vergütet.
  4. Darüber hinaus ist die vom ArG vorgesehene zusätzliche Kompensation von 10 % für regelmässig geleistete Nachtarbeit anwendbar.
  5. Bei Nachtarbeit am Sonntag sind die in Absatz 2 vorgesehenen Zuschläge nicht kumulierbar. In diesem Falle gilt der Zuschlag von 50%.
  6. Vorbehalten bleiben die vom Gesetz vorgesehenen Bewilligungen und Bestimmungen über den
    zeitlichen Ausgleich.

Art. 15 – Pikettdienst

Wenn die Umstände die Einrichtung eines Pikettdienstes erfordern, wird die Zeit, während der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zusätzlich zur regulären Arbeit zur Verfügung steht, mit CHF 3.– pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50 %, bzw. 100 % für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von zwei Stunden gezählt.

    Art. 16 – Feiertage
    1. Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich entgangenen Lohnes) für neun arbeitsfreie Feiertage, sofern diese auf einen Tag fallen, an dem üblicherweise gearbeitet wird.
    2. Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr über beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3,75 % des Basislohns entschädigen.
    3. Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.
    4. Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.
    5. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers entspricht.
    6. Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50 % zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.
    Art. 17 – Ferien
    1. Der Ferienanspruch beträgt vier Wochen im Jahr.
    2. Für die Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadt beträgt er vom sechsten Dienstjahr an vier Wochen und einen Tag. Für Arbeitnehmer, die das 50. Altersjahr vollendet haben und seit mindestens 5 Jahren im Unternehmen beschäftigt sind, beträgt er vier Wochen und zwei Tage.
    3. Für den Kanton Genf haben vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber sind, Anspruch auf vier Wochen und einen Tag Ferien. Ab dem 11. Dienstjahr beim selben Arbeitgeber haben Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad, Anspruch auf fünf Wochen Ferien.
    4. Für junge Leute unter 20 Jahren beträgt der Ferienanspruch fünf Wochen im Jahr.
    5. Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
      Im 1. Lehrjahr : 8 Wochen
      Im 2. Lehrjahr : 7 Wochen
      Im 3. Lehrjahr : 6 Wochen
      Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
      Im 1. Lehrjahr : 7 Wochen
      Im 2. Lehrjahr : 6 Wochen
      Im 3. Lehrjahr : 5 Wochen
    6. Der Zeitpunkt der Ferien muss bis spätestens 30. April, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt werden. Die Ferien der nach diesem Termin im Laufe des Jahres eingestellten Arbeitnehmer werden im Monat nach der Einstellung festgesetzt. Wenn immer möglich sind die Ferien während der Schliessung des Kundenunternehmens zu beziehen.
    7. Die Vergütung der Ferien erfolgt am Ende der Zahlungsperiode, in der sie bezogen wurden.
    8. Das Feriengeld beträgt 8,33 % (berechnet aus dem Basislohn und dem Lohn für Feiertage). Es beträgt 8,79 % für Arbeitnehmer, die Anspruch auf vier Wochen und einen Tag haben, bzw. 9,25 % für Arbeitnehmer, die Anspruch auf vier Wochen und zwei Tage haben. Für Arbeitnehmer, die Anspruch auf fünf Wochen Ferien haben, beträgt das Feriengeld 10,64 %.
    9. Bei Stellenantritt oder Kündigung im Laufe eines Jahres wird der Ferienanspruch zeitanteilig gewährt.
    Art. 18 – Entschädigungen bei begründeter Abwesenheit
    1. Die untenstehenden begründeten Abwesenheiten werden bezahlt:
    Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind3 Tage
    Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern1 Tag
    Eigene Heirat2 Tage
    Geburt oder Adoption eines Kindes*1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen)
    *Diese Ferien gelten zusätzlich zu den gesetzlich und in Artikel 24B vorgesehenen.
    Militärinspektion1 Tag
    Umzug, maximal ein Mal im Jahr1 Tag
    Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15
    Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses das die Anwesenheit eines Elternteils anordnet
    bis maximal 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer
    1. Gemäss Art. 329 h OR haben pflegende Angehörige Anspruch auf bezahlte Ferien, die zu 100 % des Lohns vom Arbeitgeber übernommen wird. Die Ferien sind auf die Zeit beschränkt, die für die Betreuung benötigt wird. Der Anspruch ist jedoch auf maximal drei Tage pro Fall und maximal zehn Tage pro Jahr beschränkt.
    2. Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren müssen, um ein minderjähriges Kind zu betreuen, das durch Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer geschädigt ist, haben die Möglichkeit, 14 Wochen Ferien zu beziehen, die von der Erwerbsersatzordnung (EO) zu 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens entschädigt wird.
    3. Diese Tage können nicht unabhängig vom Anlass, der sie begründet, bezogen werden.
    4. Die gestützt auf das Familienrecht gewährten Entschädigungen sind analog für die eingetragene Partnerschaft und das Konkubinat anwendbar.
    Art. 19 – Entschädigungen bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der schweiz
    1. Für die Tage, an denen der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert ist, weil er den obligatorischen Militärdienst in der Schweiz oder einen entsprechenden Dienst (Zivilschutz, Zivildienst) leistet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf nachstehende, in Prozenten des vertraglich vereinbarten Lohns berechneten Entschädigungen:
    Unverheiratete ohne UnterhaltspflichtenVerheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten
    Rekruten- und Kaderschule50%80%
    Weitere Leistungen bei Militärdienst
    – Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr
    – Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr

    100 %

    80 %

    100 %

    80 %
    1. Die Leistungen der EO werden bis zu den obenerwähnten Beträgen dem Arbeitgeber zugerechnet.
    Art. 20 – Verschiedene Entschädigungen

    A. Fahrtkostenentschädigung

    1. Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Fahrtkosten deckt,
      höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.
    2. Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen geleistet:
      a) Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
      b) Der Arbeitnehmer ist vertraglich an mindestens drei aufeinanderfolgenden Arbeitsorten an einem Tag tätig oder arbeitet ausserhalb seines üblichen Arbeitsorts.
    3. Die paritätische Berufskommission bestimmt die Fahrtkostenentschädigung für Lehrlinge in einem hierfür passenden Regelwerk.

    B. Entschädigung für die Benützung des Privatfahrzeugs

    Vereinbaren die Parteien die Benützung des Privatfahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit Fr.
    0.70 pro Kilometer entschädigt.

    C. Entschädigung für die Mittagsmahlzeit

    1. Wechselt der Arbeitsort häufig oder wird der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsorts eingesetzt und kann das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag in Höhe von CHF 18.50.
    2. Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.

    D. Entschädigung für die Fahrzeit

    1. Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
    2. Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort zählt nicht als Arbeitszeit.
    Art. 21 – Weiterbildung
    1. Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 29 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen. Dies kann namentlich in einer von der Westschweizer Paritätischen Berufskommission genehmigten Lehrinstitut oder Ausbildungszentrum erfolgen (EGP-MRP).
    2. Jeder Tag wird von der paritätischen Kommission pauschal mit CHF 200.– für die Kategorien N und CHF 170.– für die Kategorien E entschädigt.
    3. Kurskosten, Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie eine Pauschalentschädigung werden dem Arbeitnehmer aus dem Bildungsfonds des GAV Westschweiz innert drei Monaten nach Vorlage der Kursbestätigung und der entsprechenden Quittungen zurückerstattet.
    4. Wiederholte Verweigerungen des Ausbildungsrechts können Gegenstand einer begründeten Berufung an die kantonale Paritätische Berufskommission sein.
    5. Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist im Anhang 4 des vorliegenden GAV geregelt.

    Art. 22 – Unfallverhütung
    1. Zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig und vom Stand der Technik her möglich sind sowie der bestehenden Sachlage entsprechen.
    2. Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.
    3. Rechtsgrundlagen:
      Die Richtlinie 6508 der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) erfordert von den Arbeitgebern, dass sie Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit, gemäss der Verordnung über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (VUV) beiziehen, wo der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und ihrer Sicherheit dies verlangen (Artikel 11a VUV). Die getroffenen Massnahmen werden durch Dokumente nachgewiesen.

    4. ASA-Branchenlösung und Kurse zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
      Die Fédération Romande des Entrepreneurs en Nettoyage (fren), die Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN), die Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS) und die Gewerkschaften Unia, Syna und SIT bieten den Unternehmen eine von der EKAS genehmigte Branchenlösung. Arbeitgeber und Sicherheitsbeauftragte haben das Recht, an Kursen zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz teilzunehmen, die von anerkannten Ausbildungszentren organisiert werden. Diese Kurse werden durch die paritätischen Fonds finanziert. Die paritätischen Fonds finanzieren auch die Branchenlösung.
      Diese ASA-Lösungen ersetzen die Rechtsvorschriften über die Verpflichtung zum Beizug von Spezialisten in Arbeitssicherheit im Sinne der VUV (Artikel 11 b) Absatz 1) und Punkt 2 der Richtlinie 6508. Die ASA-Lösungen zwingen die Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmer, die Arbeitsplätze so sicher wie möglich zu gestalten. Der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer ist eine Aufgabe der Geschäftsführung und ein persönliches Anliegen für jeden Arbeitnehmer.
    5. Pflichten des Arbeitgebers:
      a) Finden im Unternehmen weder eine Musterlösung noch eine Branchenlösung oder die «Branchenlösung der Reinigungsunternehmen für die Westschweiz (SREN)» Anwendung, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die EKAS-Richtlinie Nr. 6508 umzusetzen und periodische Sicherheitskontrollen durchzuführen. Jeder Arbeitgeber muss eine systematische Analyse seiner firmenspezifischen Gefahren durchführen.
      b) Er informiert und berät rechtzeitig die Arbeitnehmer oder deren Vertreter über Fragen in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie.
      c) Bestehen Zweifel an der Sicherheit einer Anlage oder einer Baustelle wird der Inspektor hinzugezogen und die Arbeit bis zur Kontrolle eingestellt. Die Arbeitnehmer stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung und werden entlohnt.
    6. Pflichten des Arbeitnehmers :
      a) Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Richtlinien und Weisungen des Arbeitgebers in Sachen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu folgen. Der Arbeitnehmer hat diese Massnahmen einzuhalten, arbeitet daran mit und meldet dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter jede defekte Anlage, die Unfallrisiken darstellen könnte.
      b) Kommt ein Arbeitnehmer diesen Massnahmen nicht nach, muss er mit einer Entlassung rechnen.
    Art. 23 – Deckung bei Unfällen
    1. Arbeitnehmer sind gegen berufliche und nichtberufliche Unfallrisiken gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert.
    2. Jeder Unfall ist unverzüglich, spätestens am nächsten Tag, der Unternehmensleitung oder seinen Vertretern zu melden. Bei einem Verstoss gegen diese Vorgabe ist der Arbeitgeber nicht haftbar für Verzögerungen bei der Erstattung der Entschädigung.
    3. Der Ausgleich des Lohnausfalls entspricht den vom UVG vorgesehenen Leistungen.
    4. Der Arbeitgeber übernimmt die Zahlung der Karenztage gemäss Artikel 324b OR, sofern der Arbeitnehmer die notwendigen Belege beigebracht hat und die Unfallversicherung ihre Einwilligung zum Fall gegeben hat.
    5. Die Prämie, die Nichtberufsunfälle deckt, geht zu Lasten des Arbeitnehmers. Nur Arbeitnehmer, die
      mindestens 8 Stunden pro Woche arbeiten, sind gegen Nichtberufsunfälle versichert.
    Art. 24 – Deckung bei Krankheit, Schwangerschaft und Niederkunft

    A. Entschädigung im Krankheitsfall:

    1. Der Arbeitgeber garantiert den Arbeitnehmern während der Dauer des Arbeitsvertrages eine Entschädigung für den krankheitsbedingten Erwerbsausfall. Zu diesem Zweck schliesst der Arbeitgeber eine Krankheitserwerbsausfallversicherung ab.
    2. Die Versicherungsentschädigung beläuft sich auf 80% des AHV-Lohnes.
    3. Sie wird ab dem 3. Tag während der Dauer des Arbeitsvertrags, maximal aber während 720 Tagen innert 900 Tagen ausgerichtet. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Versicherungsleistung unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen maximal auf den 31. Tag zu verschieben. Während der ersten 30 Tage wird der Lohn zu 80 % des AHV-Lohns vom Arbeitgeber ausbezahlt.
    4. Die Prämienzahlung ist mindestens paritätisch (50 % zu Lasten des Arbeitgebers und 50 % zu Lasten des Arbeitnehmers). Durch die Zahlung von 50 % der Prämie ist der Arbeitgeber gemäss Artikel 324a OR von weiteren Verpflichtungen befreit.
    5. Wenn der Fall nicht versichert ist (Vorbehalte, Rückfälle früherer Krankheiten, Verletzung der Anzeigepflicht, usw.), hat der Arbeitgeber die Leistungen gemäss der Berner Skala zu erbringen.

    B. Mutterschaftsurlaub:

    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) sowie allfällige kantonale Gesetzgebung sind anwendbar.

    C. Benachrichtigung des Arbeitgebers, Bescheinigung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, Entschädigung:

    1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber im Krankheitsfall unverzüglich zu informieren. Bereits ab dem 1. Abwesenheitstag muss der Arbeitnehmer eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit im Original vorlegen. Um die Entschädigung zu erleichtern, reicht der Arbeitnehmer bei andauernder Krankheit mindestens alle 30 Tage ein Arztzeugnis ein.
    2. Der Mitarbeiter kann einer ärztlichen Untersuchung durch den von der Versicherung des Unternehmens ernannten Vertrauensarzt unterzogen werden.
    3. Der Arbeitgeber erstellt die Meldung des Krankheitsfalls und sendet sie nach Erhalt des ärztlichen Attests an die Versicherung. Wenn die Versicherungsleistungen nicht direkt an den Arbeitnehmer überwiesen werden, zahlt der Arbeitgeber die von der Versicherung erhaltenen Entschädigungen für Lohnausfall spätestens auf den nächsten geplanten Zahltag. Wenn die Zahlung der Lohnausfallentschädigung durch die Versicherung verzögert wird, schiesst der Arbeitgeber das Geld vor, vorausgesetzt, dass das ärztliche Attest innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Frist eingereicht wurde.

    D. Allgemeine Bestimmungen

    1. Ein Exemplar der allgemeinen Bedingungen der Versicherung erhält der Arbeitnehmer auf seinen Wunsch hin.

    Art. 25 – Berufliche Vorsorge
    1. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Arbeitnehmer gemäss BVG in eine anerkannte Einrichtung für berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge aufgenommen. Die Bedingungen für den Beitritt und die Ausrichtung der Leistungen werden ausschliesslich durch die Reglemente der Einrichtung geregelt.
    2. Die Prämienbeiträge werden paritätisch entrichtet (50 % zu Lasten des Arbeitgebers, 50 % zu Lasten des Arbeitnehmers, ungeachtet des Alters). Ihre Erhebung ist Sache des Arbeitgebers.
    3. Jeder angeschlossene Arbeitnehmer erhält nach Ablauf der Probezeit ein Exemplar der Statuten und des Reglements der Einrichtung, sowie später jeweils die revidierten Fassungen dieser Texte.
    4. Der Arbeitgeber achtet darauf, dass seine Arbeitnehmer jedes Jahr von der Vorsorgekasse eine individuelle BVG-Abrechnung erhalten.
    5. Die Sozialpartner prüfen bis Ende 2028 die Einrichtung einer beruflichen Vorsorge der Reinigungsbranche.
    Art. 26 – Sorgfalts- und Treuepflicht
    1. Es ist den Arbeitnehmern untersagt, über die in Artikel 10 Absatz 1 GAV festgelegte Arbeitszeit hinaus, während der Freizeit und in den Ferien, entgeltliche oder unentgeltliche Arbeiten für Dritte auszuüben, sofern dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers verletzt werden.
    2. Verstösst ein Arbeitnehmer schwerwiegend oder wiederholt gegen Ziffer 1, gibt er dem Arbeitgeber, der ihn zuvor schriftlich abgemahnt hat, einen triftigen Grund zur fristlosen Kündigung.
    3. Verstösst ein Arbeitnehmer gegen das Schwarzarbeitsverbot im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 GAV, wird er mit einer Geldstrafe gemäss Artikel 28 Absatz 6. Die Geldstrafe wird vom Lohn abgezogen.
    4. Eine Geldstrafe gemäss Artikel 28 Absatz 6 GAV wird gegen den Arbeitgeber verhängt, der bezahlte oder unbezahlte Schwarzarbeit wissentlich ausführen lässt oder fördert.

    Art. 27 – Arbeitsfrieden
    1. Die unterzeichnenden Parteien verpflichten sich, alles zu unternehmen, um bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten gemeinsam zu einer Lösung zu finden. Jede Partei verzichtet auf Vorgehensweisen, die der anderen Partei schaden könnten.
    2. Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2 OR stören könnte.

    Art. 28 – Paritätische Kommissionen
    1. Die unterzeichnenden Parteien können sich treffen, so oft es notwendig ist. Es wird vereinbart, ständig im Gespräch zu bleiben, um gegenseitiges Verständnis zu ermöglichen und etwaige Probleme zu lösen.
    2. Eine Westschweizerische paritätische Kommission wird gebildet. Diese Kommission hat die Befugnis, Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des Gesamtarbeitsvertrages zu prüfen und darüber zu entscheiden. Sie ist die Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen.
    3. Sie setzt sich aus elf Mitgliedern jeder Signatarpartei – Gewerkschafts- und Arbeitgebervertreter zusammen, die von diesen ernannt wurden.
    4. Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt. Die kantonalen paritätischen Kommissionen bestehen aus je vier Mitgliedern der beiden Parteien und werden von diesen ernannt. Die kantonalen paritätischen Kommissionen haben den Auftrag, den vorliegenden GAV anzuwenden und die notwendigen Kontrollen vorzunehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine Treuhandgesellschaft beauftragen.
    5. Die kantonalen paritätischen Kommissionen können auf Verlangen einer der Signatarparteien jederzeit eine Kontrolle über die Anwendung des Gesamtarbeitsvertrages durchführen. Der Arbeitgeber ist gehalten, der paritätischen Kommission alle zweckmässigen Dokumente und Informationen zu liefern. Er muss auch der paritätischen Kommission jederzeit Zugang zu den Arbeitsplätzen und den Verwaltungsstellen gewähren.
    6. Jeder Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages kann mit einer Geldstrafe von bis zu Fr. 10‘000.- pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, unbeschadet des Schadenersatzes für etwaige Schäden. Dieser Betrag kann im Wiederholungsfalle oder bei schwerem Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages auf Fr. 50‘000.- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann von diesem Betrag abweichen, wenn der erlittene Schaden höher ist. Die Geldbeträge sind auf das Konto des paritätischen Fonds zu überweisen.
    7. Kontrollspesen werden von Unternehmen oder Arbeitnehmern, die gegen die Vertragsbestimmungen verstossen haben, erhoben.
    Art. 29 – Beitrag an den Vollzugs-, Ausbildungs- und Weiterbildungskosten
    1. Arbeitnehmer sind verpflichtet, folgende Beiträge an die Vollzugskosten bzw. an die Kosten für berufliche Aus- und Weiterbildung zu leisten: 0,7 % des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung, die jeweils vom Arbeitgeber vom Lohn abgezogen werden.
    2. Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0,4 % der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0,35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0,05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens Fr. 3.- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.
    3. Der Arbeitgeberbeitrag wird auf 0,1 % der AHV-pflichtigen Bruttolöhne festgelegt.
    4. Die Verwendung der paritätischen Geldmittel liegt im Kompetenzbereich der paritätischen
      Kommission und dient für folgende Zwecke:
      a) die Kontrolle der Anwendung des GAV;
      b) Kontrolle der Umsetzung der flankierenden Massnahmen bei der Personenfreizügigkeit;
      c) diverse Leistungen und Sozialhilfe;
      d) die Berufsaus- und Weiterbildung;
      e) Übersetzungs-, Erstellungs– und Druckkosten des GAV;
      f) Sicherung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
      g) Schlichtungskosten gemäss Anhang 1.
    5. Die Parteien erstellen ein Reglement über die Verwendung des Berufsbeitrages.

    Art. 30 – Dauer des GAV
    1. Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt für eine Dauer von 4 Jahren, d.h. bis am 31. Dezember 2028.
    2. Nach Ablauf dieser Zeit wird er, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde, von Jahr zu Jahr jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert.
    3. Er kann durch einen eingeschriebenen Brief auf sein Ablaufdatum mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende des Jahres gekündigt werden.
    4. Bei Kündigung durch die eine oder andere Partei oder beide Parteien bleibt er in Kraft, solange die Verhandlungen dauern.

    Art. 31 – Sonstige Bestimmungen

    A. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
    Das Obligationenrecht und das Arbeitsgesetz sind ergänzend anwendbar.

    B. SOZIALE ERRUNGENSCHAFTEN
    Das Inkrafttreten des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrags stellt günstigere Einzelsituationen
    gemäss Einzelarbeitsvertrag nicht in Frage.

    Anhang 1 Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung

    1. Sexuelle Belästigung

    1. Die sexuelle Belästigung ist ein diskriminierendes Verhalten aufgrund des Geschlechts.
    2. Unter diskriminierendem Verhalten versteht man jedes belästigende Verhalten sexueller Art oder jedes andere Verhalten, das auf der Geschlechtszugehörigkeit beruht, welches die Würde der Person an ihrem Arbeitsplatz verletzt, insbesondere die Tatsache, dass man Drohungen ausspricht, Vorteile verspricht, eine Person zu etwas zwingt oder allgemein Druck auf sie ausübt, um von ihr Gunsterweisungen sexueller Art zu erlangen.
    3. Der Arbeitgeber ist gehalten, Massnahmen zu treffen, die der Erfahrung und den Umständen entsprechen und die man vernünftigerweise von ihm erwarten kann, um solchen Handlungen zuvorzukommen oder ihnen ein Ende zu setzen.

    2. Vorgehen bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit sexueller Belästigung

    1. Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.
    2. Wenn dies nicht gelingt, prüfen die Sekretäre der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften auf mündliches oder schriftliches Ersuchen und Darlegung der Sachlage und der Umstände des Problems hin einzelne Klagen. Sie können eine Person beiziehen, welche im Bereich Mediation bei sexueller Belästigung kompetent ist, um eine Einigung herbeizuführen.
    3. Wenn sie den Streit mit den Beteiligten nicht zu schlichten vermögen, können sie das Dossier an die berufliche paritätische Kommission für Reinigung weiterleiten.
    4. Die paritätische Kommission kann ebenfalls eine Schlichtung gemäss den Bestimmungen von Artikel 2, Absatz 2 anstreben.
    5. Falls es zum Schlichtungsverfahren kommt, erstellt die paritätische Kommission eine Liste der kompetenten Personen gemäss Artikel 2, Absatz 2 weiter oben; wird es einer der auf der Liste aufgeführten Personen aufgetragen.
    6. Die Schlichtungskosten gehen zu Lasten des paritätischen Fonds.

    3. Beschwerden

    1. Verfahren gemäss Artikel 2, Absatz 2 und 3, schliessen für die betreffenden Arbeitnehmergewerkschaften und Personen die Anrufung einer öffentlichen Schiedsstelle aus.
    2. Falls das Schlichtungsverfahren fehlschlägt oder nicht zustande kommt, bleiben gerichtliche Beschwerden vorbehalten.

      Anhang 2 Tabellen der Mindestlöhne

      Mindestlöhne von dem 01.01.2025

       FachbereicheKategorienRomandieGenf 1
      CESonder- und
      Baustellenreinigung
      TeamchefFrs. 29.92
      N20EFZ seit mehr als 2 Jahren in der BrancheFrs. 28.60
      N21EFZ seit weniger als 2 Jahren in der BrancheFrs. 27.18
      N30PraktikerReinigungstechnik
      mit Eidgenössischem
      Berufsattest (EBA)
      Frs. 25.40
      N40Reinigungskraft ohne
      berufliche Qualifikation in
      der Branche
      Frs. 24.42
      E2UnterhaltsreinigungenUnterhaltsreiniger mit Diplom EGP oder MRPFrs. 21.59Frs. 22.711
      E3Unterhaltsreiniger ohne Diplom EGP oder MRPFrs. 20.58Frs. 22.711

      1 Genf : gilt in jedem Fall der gesetzliche Mindestlohn

      Beaufsichtigung
      von Mitarbeitern
      Anzahl MitarbeiterBruttozuschlag pro Stunde
      Von 3 bis 5 AngestelltenFrs. 1.–
      Von 6 bis 9 AngestelltenFrs. 2.–
      Ab 10 Angestellten und mehrFrs. 3.–
      Lehrlinge
      1. LehrjahrFrs. 940.–
      2. LehrjahrFrs. 1’330.–
      3. LehrjahrFrs. 1’970.–

      Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
      Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

      Ausgestellt in Lausanne, den am 11. September 2024

      Anhang 3 Feiertage

      Die Signatarparteien des westschweizer Gesamtarbeitsvertrages für Reinigung (nachstehend GAV) setzen für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028 und in Anwendung von Artikel 16 des GAV nachstehende 9 bezahlte Tage fest :

      Freiburg
      kathol.
      Teil
      Freiburg
      reform.
      Teil
      GenfJuraBerner JuraNeuenburgWallisWaadt
      1. Januar1. Januar1. Januar1. Januar1. Januar1. Januar1. Januar1. Januar
       2. Januar 2. Januar2. Januar  2. Januar
           1. März19. März 
      KarfreitagKarfreitagKarfreitagKarfreitagKarfreitagKarfreitag Karfreitag
       OstermontagOstermontagOstermontagOstermontagOstermontag Ostermontag
         1. Mai1. Mai1. Mai  
      AuffahrtAuffahrtAuffahrtAuffahrtAuffahrtAuffahrtAuffahrtAuffahrt
      Fronleichnam     Fronleichnam 
       PfingstmontagPfingstmontagPfingstmontagPfingstmontagPfingstmontag Pfingstmontag
      1. August1. August1. August1. August1. August1. August1. August1. August
      Mariä
      Himmelfahrt
           Mariä
      Himmelfahrt
       
        Genfer
      Bettag
         Bettagsmontag
      Allerheiligen     Allerheiligen 
      Unbefleckte
      Empfängnis
           Unbefleckte
      Empfängnis
       
      WeihnachtenWeihnachtenWeihnachtenWeihnachtenWeihnachtenWeihnachtenWeihnachtenWeihnachten
       26.
      Dezember
      31.
      Dezember
           
      Total Tage
      9
      Total Tage
      9
      Total Tage
      9
      Total Tage
      9
      Total Tage
      9
      Total Tage
      9
      Total Tage
      9
      Total Tage
      9
      Anhang 4 Ausbildung
      1. Die Kategorie E2 umfasst die Mitarbeiter der Kategorie E3, die eine der nachfolgend beschriebene
        Ausbildung absolviert haben und die diesbezügliche Prüfung bestanden haben.
      2. Diese Weiterbildung hat eine Dauer von 80 nicht aufeinander folgenden Zeitabschnitten. Sie umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Westschweizer Paritätische Berufskommission ist für die Anerkennung des Weiterbildungsprogramms zuständig, das den Anspruch auf die Kategorie E2 begründet.
      3. Die Weiterbildung endet mit einer schriftlichen Prüfung. Die Rechtschreibung ist nicht ausschlaggebend. Das Mindestniveau der französischen Sprache ist A1 schriftlich und A2 mündlich.
      4. Nach bestandener Prüfung erhält die Person ein Diplom, welches für die gesamte Branche gültig ist.
      5. Das Ausbildungsrecht beginnt nach sechsmonatiger Anwesenheit im Unternehmen und richtet sich
        nach den Regeln der Sorgfaltspflicht. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, das Recht auf diese
        Ausbildung jedes Jahr auf 15% seiner Mitarbeiter zu beschränken
        .
      6. Die Ausbildungskosten werden von den paritätischen Fonds (Ausbildungskosten und
        Verdienstausfall) übernommen.
      7. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Gehalt der Arbeitnehmer während der Ausbildung
        vorzuschiessen. Dem Arbeitgeber wird der Vorschuss vom Paritätischen Fonds zurückerstattet.
      8. Der neu eingestellte Mitarbeiter ist gehalten, sein Diplom und/oder Bescheinigung über das Bestehen der Prüfung vor dem Abschluss des Anstellungsvertrags vorzulegen. Andernfalls kann er erst nach einer Wartezeit von 3 Monaten ab Nachweis der bestandenen Prüfung seinem Arbeitgeber gegenüber die Einstufung unter Kategorie E2 verlangen.
      9. In allen Fällen muss ein Mitarbeiter, der das Diplom oder eine Bescheinigung des gelungenen Abschlusses erhalten hat, alle seine Arbeitgeber schriftlich unverzüglich informieren. . Andernfalls kann er erst nach einer Wartezeit von 3 Monaten ab Nachweis der bestandenen Prüfung seinem Arbeitgeber gegenüber die Einstufung unter Kategorie E2 verlangen.
      10. Eine Verweigerung des Ausbildungsanspruchs kann Gegenstand einer begründeten Berufung an die kantonale Paritätische Berufskommission sein.
      Anhang 5 Aufgabenliste – Reinigungsarbeiten

      BAU- UND SPEZIALREINIGUNGEN

      Die verschiedenen unten aufgeführten Aufgaben präzisieren den Geltungsbereich und definieren die
      verschiedenen Aufgaben in Bezug auf den Geltungsbereich und die entsprechenden Lohnklassen.

      REINIGUNG
      1Alle (auch einfache oder elementare) Vorgänge, die im Rahmen einer Bodenbzw. Ausrüstungsrenovierung, nach einem Bau oder einem Brand / Schadenfall zur Anwendung kommen.Kat. N
      2Mechanisches Strassenkehren mit Motorbetrieb (thermisch, elektrisch oder mit BatterieKat. N
      3Scheuern des Bodens mit EinscheibenmaschineKat. N
      4Benützung von Hängegerüsten oder Hochstaplern, die einen Führerschein oder eine Erlaubnis benötigenKat. N
      5Reinigen oder Entfetten mit HochdruckreinigerKat. N
      6Teppichreinigung mit SprühextraktionsgerätKat. N
      7Beizen und Auftragen von Emulsion, ausser SchleifenKat. N
      8Bodenbehandlung, ImprägnierungKat. N
      9KristallisationKat. N
      10Reinigung von FassadenfensternKat. N
      11Reinigung von Fenstern, das eine Vorgehensweise im Zusammenhang mit den Zugangsschwierigkeiten erfordert (Leiter oder anderes Erhebungsmittel anstatt 3-Schritt-Trittbrett)Kat. N
      12Waschen und/oder Behandlung von Fassaden oder Aussenwänden (Glas, Stein oder Metall), GraffitientfernungKat. N
      13Reinigung von Decken, WändenKat. N
      14Schlussdesinfektion durch Versprühen oder VernebelnKat. N
      15Reinraumreinigung oder Staubkontrolle im Labor
      (Klassen 1000, ISO 7, BPF C und höher)
      Kat. N
      16Spezialreinigung von Schwimmbädern, Lüftungskanälen, WerkmaschinenKat. N
      17SchädlingsbekämpfungKat. N
      18Hauswartsarbeiten mit technischen und administrativen Aufgaben und direkter
      Kommunikation mit Kunden und Bewohnern mit Leistungen wie:
      – Besichtigung von Wohnungen
      – Zähler lesen
      – Kontrolle oder Überwachung der technischen Anlagen (Heizung,
      Beleuchtung)
      – Kontakt und Empfang von Anbietern und Dienstleistern
      – Laufende Reparaturen
      – Rasenmähen
      Kat. N
      19Reinigung von öffentlichen ToilettenKat. N
      20Reinigung oder Säuberung nach einer Katastrophe oder einem BrandKat. N
      21Reinigung von Glasflächen, pulverbeschichteten Flächen, Aluminiumflächen,
      Hochdruckreinigung von Fassaden, Dächern, Moos- und
      Flechtenbehandlungen
      Kat. N
      22Sandstrahlen, Abbeizen, Entfetten von beweglichen und unbeweglichen
      Gütern, Waschen von Fassaden (Tags, Graffitis)
      Kat. N
      23Mechanische StrassenreinigungKat. N
      24Reinigung von SonnenkollektorenKat. N
      25Reinigung von StrassentunnelnKat. N

      UNTERHALTSREINIGUNG

      Unterhalt
      1Leeren und/ oder Abwischen der Kästen, Aschenbecher, Abfallbehälter (auch bei Abfalltrennung).Kat. E
      2Feuchtabstauben, Staubsaugen, Wischen oder Fleckentfernung von Tischen, Arbeitsflächen, Stühlen, Sesseln, Schränken, Regalen und anderen MöbelnKat. E
      3Abwischen, Staubsaugen, Feuchtabstauben oder Fleckentfernung von Oberflächen, Wänden, Sockelleisten, Kanten, Heizkörpern, Konvektoren, Feuerlöschern, Rampen, Handläufen, Griffen, Schaltern, Schalttafeln von AufzügenKat. E
      4Abstauben, Feuchtwischen von Geräten der Büroausstattung (Telefone, Computerbildschirme und tastaturen, Kopierer, Fax, etc.) ohne DemontageKat. E
      5Haushaltsarbeiten wie Geschirrwaschen und AufräumenKat. E
      6Feuchtwischen, Fleckenentfernen, Absaugen oder Waschen von Böden aller ArtKat. E
      7Beseitigung von Spuren, Feuchtentstauben oder Fleckentfernung von Glaswänden, Fenstern, GlastürenKat. E
      8Regelmässige Reinigung und wenn nötig Entkalkung der Sanitäranlagen (Spiegel, Armaturen, Waschbecken, Spülbecken, Automaten und Spender, Schalen, Urinale, Wände, Fliesen), Duschen, Badezimmer oder Küche mit Ausnahme von GrossküchenKat. E
      9Kontrolle, Versorgung von Maschinen und AutomatenKat. E
      10Waschen von Fenstern oder Glasflächen mit Spachtel, ebenerdig oder mit einem TrittbrettKat. E
      11Glanzbehandlung durch Besprühen oder Einscheibenmaschine.Kat. E
      12Bodenreinigung mit einer ScheuersaugmaschineKat. E
      13Waschen oder Entfetten mit SchaumpistoleKat. E
      14Laufender Unterhalt in Reinräumen und BehandlungsräumenKat. E
      15Reinigung von GrossküchenKat. E

      Als rechtlich gültige, ursprüngliche Grundfassung des GAV gilt die französischsprachige Version. Die deutsche Fassung wurde auf Basis der französischsprachigen Version übersetzt.